Paragraphen in 2 ARs 173/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 304 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 304 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 173/23 2 AR 63/23 BESCHLUSS vom 6. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Verleumdung hier: „Rechtsmittel“ des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Januar 2023 – 3 OLG 27 Ss 367/21, 3 Ws 48, 51 und 55/21 ECLI:DE:BGH:2023:060623B2ARS173.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. Juni 2023 beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückgegeben.
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat eine sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung einer Verteidigerbestellung durch das Landgericht Leipzig, einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts über die Zulässigkeit seiner Revision, eine Beschwerde gegen Nichtabhilfeentscheidungen des Landgerichts, sofortige Beschwerden in einem Richterablehnungsverfahren und einen Ablehnungsantrag verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller insgesamt „Rechtsmittel“ eingelegt und darauf verwiesen, dass als „zulässiges Rechtsmittel“ insoweit „Verfahren am Verfassungsgericht bzw. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“ in Betracht kommen. Er hat ein Ablehnungsgesuch „gegen die Richter/in“, einen Antrag auf Verteidigerbestellung, einen Antrag auf Akteneinsicht und einen Antrag auf „Namhaftmachung der i.d.S.“ entscheidenden Richter“ sowie eine „Vorab-Begründung“ angebracht. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, weil das „Rechtsmittel“ des Antragstellers unbeschadet seiner Bezeichnung nicht als Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts ausgelegt werden kann. Der Hinweis auf die Möglichkeiten der Verfassungs- oder Menschenrechtsbeschwerde sowie die an das Oberlandesgericht gerichteten Begleitanträge lassen erkennen,
dass es ihm nicht um eine – gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO unstatthafte – Beschwerde zum Bundesgerichtshof geht.
Franke RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert.
Franke Eschelbach
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 304 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 304 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen