Paragraphen in IV ZR 11/22
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 11/22 BESCHLUSS vom 15. März 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:150323BIVZR11.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2023 durch die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die Richter Dr. Bommel und Rust beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist auch im Hinblick auf dessen Entscheidung vom 9. September 2021 (C-33/20 und C-187/20, VersR 2022, 1098) schon deshalb nicht veranlasst, weil die hierzu maßgeblichen Ausführungen den - hier nicht gegebenen - Fall eines nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers betreffen (aaO Rn. 113 ff., 119 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, juris).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.461,54 €
Harsdorf-Gebhardt Dr. Bommel Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Rust Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 01.07.2021 - 115 O 193/20 OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.2021 - I-20 U 239/21 -
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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