Paragraphen in 1 StR 193/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | StPO |
1 | 154 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | StPO |
1 | 154 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 193/23 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ECLI:DE:BGH:2023:171023B1STR193.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2023 einstimmig beschlossen:
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 2. Strafsenat abgegeben.
Gründe: 1 Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 140.000 Euro angeordnet. 2 Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten sowie diejenige der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat nicht zuständig. 3 Nachdem das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 10. November 2022 von der Verfolgung der dem Angeklagten vorgeworfenen Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Einkommensteuer) gemäß § 154 Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO abgesehen hat, ist die Zuständigkeit des 1. Strafsenats aufgrund der dem 1. Strafsenat zugewiesenen Spezialzuständigkeit für Steuer- und Zollstrafsachen gemäß Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs 2023 (A. II. 1. Strafsenat Nr. 5) nicht gegeben. Denn insoweit besteht kein Entscheidungsbedarf mehr. 4 Das Landgericht Bonn gehört zum Bezirk des Oberlandesgerichts Köln. Zur Entscheidung über Revisionen aus diesem Bereich in Strafsachen, die keine einem anderen Senat zugewiesene Spezialmaterie betreffen, ist der 2. Strafsenat zuständig (Geschäftsverteilungsplan A. II. 2. Strafsenat Nr. 1).
Der 2. Strafsenat wurde angehört. Er teilt die hier vertretene Auffassung.
Der 1. Strafsenat gibt deshalb die Sache gemäß der Regelung im Geschäftsverteilungsplan unter A. VI. 1. a) an den 2. Strafsenat ab.
Jäger Bellay Fischer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht Bonn, 17.11.2022 - 27 KLs-430 Js 1285/16-9/21
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | StPO |
1 | 154 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | StPO |
1 | 154 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen