Paragraphen in V ZR 56/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 63 | GKG |
1 | 8 | ZPO |
1 | 9 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 63 | GKG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 56/23 BESCHLUSS vom 23. November 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:231123BVZR56.23.1 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten und Widerklägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 8. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 28.560 € (gemäß §§ 8, 9 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des Widerklageantrags zu 1: 850 € x 12 x 3,5 abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %; den Widerklageanträgen zu 2 bis 4 kommt daneben kein eigenständiger Wert zu).
Zu einer Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der „Hauptsache“ führt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19, NJW-RR 2020, 640 Rn. 5).
Brückner Laube Göbel Grau Haberkamp Vorinstanzen:
AG Plön, Entscheidung vom 29.10.2021 - 70 C 645/20 LG Kiel, Entscheidung vom 08.03.2023 - 7 S 56/21 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 63 | GKG |
1 | 8 | ZPO |
1 | 9 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 63 | GKG |
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