Paragraphen in I ZB 90/23
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 90/23 BESCHLUSS vom 22. Januar 2024 in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung ECLI:DE:BGH:2024:220124BIZB90.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 11. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2023 - I ZB 48/23, MD 2023, 1063 [juris Rn. 4] mwN).
Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Feddersen Löffler Schmaltz Schwonke Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 20.11.2023 - 6 C 363/23 LG Trier, Entscheidung vom 11.12.2023 - 1 T 58/23 -
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