Paragraphen in 5 StR 6/24
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1 | 154 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 6/24 URTEIL vom 17. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:170724U5STR6.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juli 2024, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Resch, Richter am Bundesgerichtshof von Häfen, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Werner, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt L.
als Verteidiger, Rechtsanwältin B.
als Vertreterin der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-3- Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. März 2023 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
- Von Rechts wegen - Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, hiervon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie vom Vorwurf eines weiteren versuchten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten, nach Beschränkung gemäß § 154 Abs. 1 StPO, mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage sieben Sexualstraftaten zum Nachteil der am 5. November 1997 geborenen Nebenklägerin, seiner leiblichen Tochter, zur Last gelegt. Dabei handelt es sich um folgende Tatvorwürfe:
Zwischen November 2004 und November 2005 soll der Angeklagte in der Familienwohnung in P.
die Nebenklägerin am entkleideten Intimbereich berührt haben, wobei er sich hierzu nachts in deren Zimmer begeben und sie mit den Worten „Hast du mich denn nicht lieb, zieh das doch aus“ entkleidet haben soll, obwohl sie ihre Bekleidung festgehalten habe.
Zwischen November 2004 und November 2006 soll der Angeklagte in derselben Wohnung die Nebenklägerin dazu veranlasst haben, sein Glied in den Mund zu nehmen und den Oralverkehr an ihm bis zur Ejakulation in den Mund zu vollziehen, wobei sie das Sperma anschließend nicht habe ausspucken dürfen. Hierzu soll er sie veranlasst haben, sich mit ihm zu einem Mittagsschlaf in das elterliche Schlafzimmer zu begeben.
Zwischen November 2008 und April 2009 soll der Angeklagte in der Wohnung im P.
weg in K. mit seiner Penisspitze vaginal in die Nebenklägerin eingedrungen sein, wobei sich beide unbekleidet im Schlafzimmer des Angeklagten befanden und er sie aufgefordert haben soll, sein erigiertes Glied zwischen die Beine zu nehmen. Nachdem die Nebenklägerin zu weinen, zu schreien und zu schlagen begonnen haben soll, soll er sie mit einer Hand am Hals gewürgt haben. Nach dem für sie schmerzhaften Eindringen soll er von ihr abgelassen und geweint haben.
Zwischen November 2011 und November 2012 soll der Angeklagte vier weitere Taten in der Wohnung in der H.
Straße in K. begangen haben.
Hierbei soll er die Nebenklägerin einmal veranlasst haben, seinen Penis 10 Minuten lang bis zur Ejakulation zu manipulieren, wobei er sich hierzu in ihr Zimmer begeben und sie zunächst umarmt haben soll. Zweimal soll er sie zur Vornahme des Oralverkehrs an ihm veranlasst haben, wobei er das Geschehen in einem Fall mit seinem Nokia-Handy fotografiert und sich im anderen Fall mit der Nebenklägerin im Bad eingeschlossen und diese zum Schweigen aufgefordert haben soll; in diesem Fall soll sie das Sperma anschließend ausgespuckt haben. Im letzten Fall soll er versucht haben, die Nebenklägerin im Vaginalbereich zu berühren, und sie aufgefordert haben, seinen Penis zu berühren. Er soll jedoch von ihr abgelassen haben, nachdem sie sich gewehrt habe.
2. Das Landgericht hat „allgemein“ festgestellt, dass es „hier sexuellen Missbrauch gab“. Zur Feststellung einzelner Tatsachverhalte hat es sich dagegen nicht in der Lage gesehen. Es habe sich keine „sichere Überzeugung von den konkret angeklagten Sachverhalten“ bilden können, da die Aussage der Nebenklägerin jenseits der nur allgemein festzustellenden Tatsache, dass es sexuelle Kontakte des Angeklagten mit ihr gab, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufgewiesen habe.
Einzige Quelle für eine Überzeugung von den nach der Anklage tatkennzeichnenden Einzelheiten seien die Angaben der Nebenklägerin. Diese hätten es jedoch nicht ermöglicht, sich eine entsprechende Überzeugung zu bilden.
So sei bei der Nebenklägerin die Gefahr autosuggestiver Prozesse gegeben. Dies gelte insbesondere angesichts der von der damals psychisch außerordentlich belasteten Nebenklägerin bereits zur Zeit der polizeilichen Aussage vorgenommenen Befassung mit Erfahrungsberichten über sexuellen Missbrauch und der ihr eigenen intensiven Befassung mit sich selbst, ihrer eigenen Rolle und den sie stark belastenden Fehlentwicklungen in der für sie damals sehr bedeutsamen Familie. Hinzu komme der ganz erhebliche Zeitablauf zwischen den Taten und den Schilderungen der Nebenklägerin.
Unabhängig davon habe die Nebenklägerin aber – ungeachtet der relativen Konstanz ihrer Angaben insgesamt – zumeist schon zu den Merkmalen, die die Taten nach der Anklage konkretisieren sollen, keine hinreichend konstanten Angaben gemacht. So habe sie im Fall 1 die Konversation, welche die Tat nach der Anklage kennzeichne, nicht mehr schildern bzw. zuordnen können. Das von ihr geschilderte Geschehen könne zwar einer Serie entstammen. Wenn ein Fall aber nicht als Serienfall, sondern wie hier als konkreter, mit Einzelheiten bezeichneter Fall angeklagt sei, so könne nicht auf die nach der Rechtsprechung geringeren Anforderungen an konkrete einzelfallbezogene Feststellungen bei Serientaten zurückgegriffen werden, wenn sich die die Tat individuell kennzeichnenden Umstände in der Beweisaufnahme nicht erweisen ließen. In ähnlicher Weise habe die Nebenklägerin im Fall 2 der Anklage gerade das individualisierende Merkmal des Mittagsschlafs nicht konstant reproduzieren können. Auch im Fall 3 bestünden Abweichungen zum Umsichschlagen, zum Tatort, zum Schreien sowie zum Weinen des Angeklagten und damit zu den die Tat nach der Anklage konkretisierenden Details. Auch den die Tat kennzeichnenden Dialog habe sie nicht reproduzieren können. Nachdem die Nebenklägerin bei der Polizei von fünf bis acht Fällen eines versuchten vaginalen Eindringens gesprochen habe, bleibe offen, ob sie in der Hauptverhandlung den angeklagten Fall oder einen anderen Fall geschildert habe. Bei Fall 4 habe die Nebenklägerin die lange Dauer des Tatgeschehens und die als Auftakt angeführte Umarmung nicht angesprochen, dafür aber einen anderweitigen Dialog mit dem Angeklagten geschildert, so dass unklar geblieben sei, ob sie den angeklagten Fall vor Augen gehabt habe oder einen anderen. In den Fällen 5 und 7 der Anklage habe die Nebenklägerin keine mit den angeklagten Situationen verbundenen sexuellen Handlungen mehr geschildert. Im Fall 6 habe die Nebenklägerin die in der Anklage zur Konkretisierung dieses Falles bezeichnete individuelle Kombination eines Oralverkehrs mit sowohl einem Verschließen der Tür als auch einem Schweigegebot so nicht erkennbar hergestellt, geschweige denn konstant reproduziert.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg, da das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufweist.
1. Das Landgericht ist seiner Kognitionspflicht gerecht geworden. Insbesondere ist es zutreffend davon ausgegangen, dass allein diejenigen Taten Verfahrensgegenstand sind, welche sich durch die im Anklagesatz beschriebenen individuellen Besonderheiten auszeichnen, also etwa durch bestimmte Räume als Tatort, bei der Tat geführte Dialoge oder Handlungsdetails wie eine Umarmung oder das Fotografieren eines Oralverkehrs. Taten ohne diese Besonderheiten unterlagen, auch wenn es sich um ansonsten gleichartige Serientaten des Angeklagten handelte, nicht seiner Entscheidung.
Zwar muss das Gericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden. Die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinne ist erschöpfend abzuurteilen. Das Gericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, nicht gebunden. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 – 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168).
Verändert sich im Lauf eines Verfahrens das Bild des Geschehens, auf das die Anklage hinweist, so kommt es allerdings darauf an, ob die „Nämlichkeit der Tat“ trotz der Abweichung noch gewahrt ist. Dies ist – ungeachtet gewisser Unterschiede – dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen kennzeichnen (BGH, Beschluss vom 4. März 2021 – 2 StR 423/20 Rn. 5 mwN). Einer so genannten „Umgestaltung der Strafklage“ sind damit Grenzen gesetzt. Sie darf nicht dazu führen, dass das der Anklage zugrunde liegende Geschehen vollständig verlassen und durch ein anderes ersetzt wird, mag dieses auch gleichartig sein (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 375/08, StraFo 2009, 71; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 264 Rn. 52, 95). Die Identität der Tat wird verlassen, wenn das Gericht Umstände feststellt, die von den die angeklagten Taten individualisierenden Tatmodalitäten in erheblicher Weise abweichen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2011 – 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168).
Gemessen hieran ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die „Nämlichkeit“ der verfahrensgegenständlichen Taten wesentlich durch die individuellen Besonderheiten bestimmt wird, die in die Tatbeschreibungen des Anklagesatzes aufgenommen wurden. Diese stellen im vorliegenden Fall keine lediglich illustrierenden Zusatzinformationen dar, sondern dienen der Umgrenzung des erhobenen Vorwurfs. Denn aus dem – für die Verdeutlichung, ergänzende Erläuterung und Auslegung des Anklagesatzes auch mit Blick auf die Umgrenzungsfunktion heranzuziehenden (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, NJW 2010, 308) – wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird deutlich, dass der Angeklagte die verschiedenen sexuellen Handlungen an der Nebenklägerin in Serie („zwischen ihrem 7. und ihrem 14. Lebensjahr“, „teilweise sei er jede Nacht zu ihr gekommen“) vorgenommen hat. Es ist daher durchgehend von der Existenz gleichartiger Geschehnisse auszugehen. Von solchen unterscheiden sich die angeklagten Taten gerade durch die genannten Besonderheiten. Letztere individualisieren jeweils eine bestimmte Tat aus den Serien gleichartiger Vorfälle, was auch der Intention der Anklage entspricht („die Zuordnung einzelner von ihr geschilderter Besonderheiten zu Tathandlungen bzw. -Zeiten oder Orten ist kaum möglich. Dennoch konnten die zur Anklage gebrachten 7 Taten konkretisiert werden“). Bei ermittelbaren Taten, welche die genannten Besonderheiten nicht aufweisen, handelt es sich daher naheliegend um andere Taten der Tatserie, mithin um andere geschichtliche Vorgänge als diejenigen, die in der Anklage umschrieben sind.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abstellt, wonach bei der Aburteilung in Serie begangener sexueller Missbrauchshandlungen zur Vermeidung unvertretbarer Strafbarkeitslücken keine übersteigerten Anforderungen an die Individualisierung der einzelnen Taten im Urteil gestellt werden dürfen (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 – 3 StR 74/21, NStZ-RR 2022, 145), liegt ein solcher Fall nicht vor: Ausweislich der Urteilsgründe war es der Nebenklägerin durchaus möglich, einzelne Taten anhand bestimmter konkreter Umstände zu individualisieren. Sie schilderte in ihren insgesamt drei Vernehmungen die einzelnen Vorfälle jedoch jeweils unterschiedlich unter Nennung zahlreicher gänzlich verschiedener Details.
2. Gemessen an dem in dieser Weise begrenzten Prozessgegenstand genügt das Urteil auch den aus § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO folgenden, an freisprechende Entscheidungen zu stellenden Darstellungsanforderungen.
Danach sind zwar regelmäßig in einer geschlossenen Darstellung die als erwiesen angesehenen Tatsachen festzustellen, bevor in der Beweiswürdigung darzulegen ist, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Denn es ist Aufgabe der Urteilsgründe, dem Revisionsgericht auf diese Weise eine umfassende Nachprüfung der freisprechenden Entscheidung zu ermöglichen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2024 – 5 StR 303/23). Auf diese Darstellung der Feststellungen kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn solche zum objektiven Tatgeschehen überhaupt nicht möglich waren oder bei einem Freispruch aus subjektiven Gründen die Urteilsgründe ohne Feststellungen zum objektiven Sachverhalt ihrer Aufgabe gerecht werden, dem Revisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 1 StR 415/12 Rn. 25 mwN).
Diesen Anforderungen wird das Urteil jedoch gerecht. Es enthält ausreichende Feststellungen zum Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin und zur rahmenden familiären Situation. Zudem stellt es klar, dass es zu sexuellem Missbrauch der Nebenklägerin durch den Angeklagten gekommen ist, wobei aber keine bestimmten Taten zu konkretisieren waren.
3. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts beruht nicht auf Rechtsfehlern.
Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht Zweifel an dem Vorliegen eines den Angeklagten belastenden Sachverhalts nicht zu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich deshalb darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Januar 2024 – 5 StR 406/23 mwN).
Durchgreifende Mängel dieser Art weisen die Entscheidungsgründe nicht auf. So liegen entgegen der Revision den Annahmen des Landgerichts zu einer für möglich gehaltenen autosuggestiven Beeinflussung der Aussage der Nebenklägerin tragfähig begründete Schlussfolgerungen zugrunde. Zudem hat die Strafkammer unabhängig hiervon nachvollziehbar belegt, dass die Angaben der Nebenklägerin nicht diejenigen Feststellungen ermöglicht haben, die erforderlich gewesen wären, um konkrete sexuelle Handlungen des Angeklagten einem der Anklagesachverhalte zuordnen zu können.
Cirener Gericke Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Kiel, 01.03.2023 - 2 KLs 559 Js 59841/17 (2)
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