Paragraphen in IV ZR 209/22
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1 | 246 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 209/22 BESCHLUSS vom 29. März 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:290323BIVZR209.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, die Richter Dr. Götz und Rust am 29. März 2023 beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Gründe:
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger teilte mit Schriftsatz vom
13. Februar 2023 und anschließender Übersendung der Sterbeurkunde mit, dass der Kläger zu 1 verstorben und sein Alleinerbe der Drittwiderbeklagte zu 2, Dirk S.
sei.
Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der die Erbenstellung des Dirk S.
bestreitet, war das Verfahren gemäß
§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Götz Rust Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 04.11.2021 - 36 O 62/20 OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2022 - 24 U 243/21 -
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1 | 246 | ZPO |
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