Paragraphen in 5 StR 559/23
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3 | 397 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 559/23 BESCHLUSS vom 11. Dezember 2023 in dem Sicherungsverfahren gegen hier: Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers ECLI:DE:BGH:2023:111223B5STR559.23.0 Die Vorsitzende des 5. Strafsenats hat am 11. Dezember 2023 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers, ihm Rechtsanwalt B. „als Beistand für den Revisionsrechtszug beizuordnen, § 397a Abs. 2 StPO“, ist gegenstandslos.
Gründe:
Einer Entscheidung über den Antrag bedarf es nicht. Das SchleswigHolsteinische Oberlandesgericht hat dem Nebenkläger auf dessen Beschwerde mit Beschluss vom 8. März 2022 Rechtsanwalt B. nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO als Beistand bestellt. Die Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. April 2021 – 2 StR 111/21; vom 31. Mai 1999 – 5 StR 223/99, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2). Cirener Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 24.03.2022 - 7 KLs 776 Js 52762/21
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