Paragraphen in 4 StR 452/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 213 | StGB |
1 | 227 | StGB |
1 | 338 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 213 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 452/17 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:101017B4STR452.17.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (§ 338 Nr. 8 StPO), weil es abgelehnt habe, die Zahl der Nebenklägervertreter von fünf auf drei zu reduzieren, ist nicht zulässig erhoben. Die Revision trägt nicht vor, welche konkreten Verteidigungsaktivitäten ihr durch diese Entscheidung verwehrt geblieben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2007 – 1 StR 455/07, NStZ 2008, 110). Wird eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung geltend gemacht, müssen Tatsachen dargetan werden, die dafür sprechen, dass der behauptete Verfahrensfehler eine konkretkausale Bedeutung für die Sachentscheidung erlangt hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. November 2004 – 5 StR 299/03, NJW 2005, 300, 303; Urteil vom 26. Mai 1981 – 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 135). Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet, denn es entspricht der vom Gesetzgeber geschaffenen Rechtslage, dass sich ein Angeklagter bei einer größeren Zahl von Nebenklägern auch einer größeren Zahl von Nebenklagevertretern gegenüber sieht.
Soweit das Landgericht bei der Erörterung des § 213 1. Alt. i.V.m. § 227 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich auf die Schläge des Geschädigten eingegangen ist, vermag der Senat auszuschließen, dass die Strafkammer diesen Gesichtspunkt aus dem Blick verloren hat. Denn sie hat bei ihren weiteren Ausführungen zum minder schweren Fall ausdrücklich auf ihre diesen Aspekt betreffenden Erwägungen im Rahmen der konkreten Strafzumessung Bezug genommen.
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