Paragraphen in I ZB 25/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 25/24 BESCHLUSS vom 3. Mai 2024 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2024:030524BIZB25.24.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingabe der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach - 1. Zivilkammer - vom 7. Februar 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), diese Entscheidung nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN), der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Feddersen Löffler Schwonke Odörfer Vorinstanzen: AG Weißenburg, Entscheidung vom 03.11.2023 - M 1666/23 LG Ansbach, Entscheidung vom 07.02.2024 - 1 T 1209/23 p -
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