2 StR 180/23
BUNDESGERICHTSHOF StR 180/23 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2023:101023B2STR180.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Februar 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 2 1. Der Schuldspruch in Fall II. 1. der Urteilsgründe bedarf der Korrektur. Da der Angeklagte nach den Feststellungen in diesem Fall von den erworbenen kg Marihuana – wie von vorneherein beabsichtigt – 1,5 kg zum Selbstkostenpreis an einen unbekannten Dritten lieferte und 500 Gramm unter Erzielung eines Gewinns weiterverkaufte, handelte er nur zu einem Teil mit Gewinnerzielungsabsicht, weshalb er sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 StR 136/18, juris Rn. 5).
Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Aussprüche über die Einzelstrafe in Fall II. 1. der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe werden hierdurch nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung zu niedrigeren Strafen gelangt wäre (§ 337 Abs. 1 StPO).
3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO).
Appl Grube Eschelbach Lutz Zeng Vorinstanz: Landgericht Köln, 15.02.2023 - 115 KLs 17/22 - 106 Js 2/22
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