5 StR 483/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 483/24 BESCHLUSS vom 5. November 2024 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR483.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten N.
gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. März 2024 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten G.
wird das vorgenannte Urteil – soweit es diesen Angeklagten betrifft – im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1 Das Landgericht hat den Angeklagten N.
wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Körperverletzung und in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Den Angeklagten G.
hat es wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Körperverletzung und in Tateinheit mit Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zur Überlassung an einen Nichtberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, und eine Entscheidung zum Anrechnungsmaßstab der in Italien vollstreckten Haft getroffen. Es hat ferner die Einziehung von Tatmitteln angeordnet.
Die mit einer nicht ausgeführten Formalrüge und sachlich-rechtlichen Beanstandungen geführte Revision des Angeklagten G.
erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel – wie auch das des Angeklagten N.
insgesamt – unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen den Angeklagten N.
beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Entgegen der Annahme der Revision sind die Strafzumessungserwägungen nicht lückenhaft.
Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20 Rn. 7 mwN). Angesichts dessen, dass die Verletzungen des Angeklagten Folge von bewusst in Kauf genommenen etwaigen Verteidigungshandlungen des körperlich deutlich überlegenen Tatopfers waren, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Schwurgerichtskammer diese nicht als bestimmenden Strafmilderungsgrund eingestellt hat (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten G. bung des Strafausspruchs.
führt lediglich zur Aufhe- Das Landgericht hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „an einer schwerwiegenden körperlichen Erkrankung leidet, die ihn aber nicht davon abgehalten hat, die vorliegende Tat zu planen und auszuführen.“ Dies erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn damit wirft das Landgericht dem Angeklagten letztlich die Begehung der Straftat als solche vor; dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 – 3 StR 502/14, NStZ-RR 2015, 71; vom 8. Januar 2015 – 2 StR 233/14, NStZ 2015, 333; vom 6. Dezember 2018 – 1 StR 186/18 Rn. 8).
Der Senat vermag nicht gänzlich auszuschließen, dass die Schwurgerichtskammer ohne diese rechtsfehlerhafte Erwägung zu einer milderen Strafe gekommen wäre (§ 337 Abs. 1 StPO) und hebt das Urteil im Strafausspruch auf. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben deshalb Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).
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