Paragraphen in 5 StR 397/19
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 64 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 397/19 BESCHLUSS vom 28. August 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:280819B5STR397.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die missverständlichen Ausführungen zu einer Aussichtslosigkeit der Unterbringung in der Entziehungsanstalt (UA S. 26; vgl. demgegenüber § 64 Satz 2 StGB) gefährden den Bestand der Maßregelentscheidung letztlich nicht.
Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler
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1 | 64 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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