Paragraphen in 5 StR 456/23
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1 | 243 | StPO |
1 | 257 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 243 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 456/23 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2023 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:051223B5STR456.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. April 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen der Angeklagten M.
und R. sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen jedenfalls unbegründet. Soweit ein Verstoß gegen die in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO normierte Pflicht des Vorsitzenden geltend gemacht wird, im Verlauf der Hauptverhandlung stattfindende verständigungsbezogene Erörterungen mitzuteilen, fehlt es überdies bereits an Vortrag dazu, dass im bewussten Gespräch zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger des Angeklagten M.
Fragen des prozessualen Verhaltens in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht worden wä- ren (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme von Erörterungen im Sinne des § 257c StPO BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168 Rn. 85; BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 – 4 StR 493/22, JR 2023, 584).
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Dresden, 20.04.2023 - 16 KLs 424 Js 6527/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 243 | StPO |
1 | 257 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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