Paragraphen in 1 StR 339/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 24 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 24 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 339/20 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2020:141020B1STR339.20.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2020 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 27. April 2020 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht gemäß § 24 Abs. 1 StGB strafbefreiend vom Versuch, seine beiden Söhne zu töten, zurückgetreten, hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar wird die Würdigung, es habe ein beendeter Versuch vorgelegen, von den Feststellungen nicht getragen. Der Versuch war jedoch hinsichtlich beider Söhne fehlgeschlagen, als diese sich ihm – zur Gegenwehr bereit – entgegenstellten, wobei dem Angeklagten klar war, dass er seine Söhne nicht mehr, wie beim ersten Angriff erhofft, durch den überraschenden Einsatz des Messers überwinden konnte, sondern diese ihm nun nicht mehr einzeln, sondern zu zweit entgegentraten (UA S. 26). Dem Angeklagten war ein weiteres Vorgehen gegen seine Söhne mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln unmöglich geworden (UA S. 28).
Raum Hohoff Jäger Pernice Bellay Vorinstanz: Ulm, LG, 27.04.2020 - 21 Js 29611/19 3 Ks
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 24 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 24 | StGB |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen