Paragraphen in 5 StR 381/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 381/23 BESCHLUSS vom 4. Dezember 2023 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2023:041223B5STR381.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. April 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 1. August 2023 lag dem Senat zur Beratung vor und gab keinen Anlass, vom Antrag des Generalbundesanwalts abzuweichen, da die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts keinen Rechtsfehler aufweist.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 06.04.2023 - 1 Ks 732 Js 29328/22
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