Paragraphen in 3 StR 100/23
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 100/23
1. 2. 3.
BESCHLUSS vom 13. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen zu 1. und 2.: Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 3.:
bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juni 2023 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. November 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2023:130623B3STR100.23.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Angeklagten L.
erhobene Verfahrensrüge ist mit Blick auf den Gesetzeswortlaut und die bisherige Rechtsprechung - von der abzuweichen kein Anlass besteht - offensichtlich unbegründet.
Schäfer Berg Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Kleve, 15.11.2022 - 110 KLs - 204 Js 113/21 - 18/22
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1 | 349 | StPO |
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