Paragraphen in I ZB 5/24
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 5/24 BESCHLUSS vom 1. Februar 2024 in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ECLI:DE:BGH:2024:010224BIZB5.24.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 8. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist der Revisionsrechtszug nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - I ZB 120/22, juris Rn. 3 mwN).
Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 15.11.2023 - 31 C 193/23 LG Trier, Entscheidung vom 08.12.2023 - 1 T 53/23 -
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