Paragraphen in 2 StR 166/23
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 166/23 BESCHLUSS vom 7. November 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 13. Januar 2023 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.700 Euro angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Krehl Schmidt Eschelbach Grube Lutz Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 13.01.2023 - 10 KLs 850 Js 16247/22 ECLI:DE:BGH:2023:071123B2STR166.23.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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