Paragraphen in VIII ZB 6/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 78 | ZPO |
1 | 317 | ZPO |
1 | 329 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 6/23 BESCHLUSS vom 13. Juni 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:130623BVIIIZB6.23.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt sowie die Richterinnen Wiegand, Dr. Matussek und Dr. Böhm beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023, mit dem seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der "Widerspruch" des Beklagten in seinem Schreiben vom 5. Juni 2023 ist, da ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2023 nicht eröffnet ist, als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg.
Wie bereits in dem vorgenannten Senatsbeschluss ausgeführt, sieht das Gesetz zwingend vor, dass eine Rechtsbeschwerde von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Diesen Formerfordernissen hat der Beklagte nicht genügt.
Soweit der Beklagte weiter beanstandet, der Senatsbeschluss trage nicht die Unterschriften der an der Entscheidung mitwirkenden Richter, verkennt er, dass einer Partei nicht das von den erkennenden Richtern unterzeichnete Original der Entscheidung, sondern lediglich eine beglaubigte Abschrift oder - auf Antrag - eine Ausfertigung der erlassenen und unterschriebenen Entscheidung zugestellt wird (§ 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Urteilen], § 329 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO [bei Beschlüssen]), während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2020 - VIII ZB 28/20, juris Rn. 3; vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 4).
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er bei vergleichbaren Eingaben nicht mehr mit einer gesonderten Entscheidung des Senats rechnen kann.
Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Böhm Wiegand Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.11.2022 - 26 C 173/22 LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 12.01.2023 - 16 S 242/22 -
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