Paragraphen in 6 StR 102/20
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 102/20 BESCHLUSS vom 4. November 2020 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2020:041120B6STR102.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, jedoch entfallen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Gegensatz zur Aufrechterhaltung der bei Urteilserlass noch nicht abgelaufenen Sperrfrist bedurfte es eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Celle vom 8. März 2019 nicht mehr, weil diese Maßnahmen unmittelbar mit der Rechtskraft dieses Strafbefehls wirksam wurden und damit erledigt waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2009 – 3 StR 296/09; vom 28. Oktober 2009 – 2 StR 351/09, NStZ-RR 2010, 58; vom 18. November 2015 – 4 StR 442/15).
Sander von Schmettau Schneider Fritsche König Vorinstanz: Lüneburg, LG, 23.10.2019 - 8106 Js 7296/18 22 KLs 13/19
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