Paragraphen in X ZR 4/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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13 | 651 | BGB |
1 | 267 | AEUV |
1 | 563 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 4/23 URTEIL Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. Januar 2024 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 651h Abs. 3; Richtlinie (EU) 2015/2302 Art. 3 Nr. 12, Art. 12 Abs. 2 a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB vorliegt, sind individuelle Verhältnisse oder Eigenschaften des Reisenden zu berücksichtigen, wenn sie für die Durchführbarkeit der Reise erst aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Sinne der genannten Vorschrift Bedeutung gewinnen und die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 63).
b) Dies gilt nicht nur für einfach festzustellende Umstände wie zum Beispiel das Alter des Reisenden, sondern grundsätzlich für jeden Umstand, der zu einer Beeinträchtigung im genannten Sinne führen kann.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf ECLI:DE:BGH:2024:230124UXZR4.23.0 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Crummenerl für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 2022 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger beansprucht die Rückzahlung des für eine Pauschalreise gezahlten Preises.
Der Kläger buchte im November 2019 bei der Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagte) für sich, seine Ehefrau und zwei Kinder eine Flugreise mit Hotelaufenthalt in Rhodos, die vom 5. bis 9. August 2020 stattfinden sollte. Den Reisepreis von 3.028 Euro hat er vollständig bezahlt.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 stornierte der Kläger die Reise unter Bezugnahme auf die pandemiebedingten Gesundheitsrisiken und Einschränkungen am Urlaubsort. Die Beklagte bestätigte die Stornierung und behielt eine Stornierungsgebühr von 757 Euro, entsprechend 25% des Reisepreises, ein.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 757 Euro und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage abwiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Klageanspruch sei unbegründet, weil der Beklagten ein Entschädigungsanspruch gemäß § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB in Verbindung mit ihren Allgemeinen Reisebedingungen zustehe. Dieser Anspruch sei nicht gemäß § 651h Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
Bei der Covid-19-Pandemie sei zwar das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Urlaubsort zu bejahen. Die weitere Voraussetzung einer erheblichen Beeinträchtigung der Reisedurchführung oder der Beförderung der Reisenden zum Bestimmungsort sei im Streitfall aber nicht gegeben gewesen.
Für einen kostenfreien Rücktritt genüge es, wenn eine objektive Prognose im Rücktrittszeitpunkt ergebe, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten werden. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt.
Für den Reisezeitraum habe für Griechenland keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes mehr bestanden. Der Kläger habe keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen auf eine erhebliche Beeinträchtigung der gebuchten Reise habe geschlossen werden können. Eine positive Rücktrittsprognose lasse sich nicht auf eine mögliche erhebliche Gesundheitsgefährdung während der Anreise oder des Aufenthalts stützen, da die Reisenden diesem Risiko in ihrem Heimatland in gleichem Maße ausgesetzt gewesen seien. Eine reisebedingte Risikoerhöhung für eine Infektion und einen schweren bis tödlichen Verlauf für das Reiseziel Rhodos im Vergleich zur Lage in Deutschland sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die der Beklagten bei Vertragsschluss nicht bekannte internistische Vorerkrankung der Ehefrau des Klägers sei bei der Prognose nicht zu berücksichtigen, da sie der persönlichen Risikosphäre der Reisenden zuzuordnen sei.
Auch eine Gesamtabwägung aller Umstände ergebe keine für den Kläger günstige Rücktrittsprognose.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil der Kläger nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurückgetreten ist. Damit ist die Beklagte zur Rückzahlung des gezahlten Reisepreises verpflichtet.
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Entschädigungsanspruch aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, den die Beklagte dem Klageanspruch entgegenhalten könnte, nicht bejaht werden.
a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Covid-19-Pandemie im Streitfall einen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellt.
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJWRR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21).
Dies gilt auch für den im Streitfall maßgeblichen Reisezeitraum im August 2020.
b) Dagegen hält die Auffassung des Berufungsgerichts, im Zeitpunkt des Rücktritts habe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestanden, dass die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt werde, der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Tatbestand von § 651h Abs. 3 BGB erfüllt ist, wenn schon vor Beginn der Reise außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die Reise oder die Beförderung zum Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt ist. Die Beurteilung, ob ein nicht zumutbares Risiko in diesem Sinne bestand, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 43 ff.; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 23 ff.).
bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus den vom Kläger vorgetragenen Umständen keine gesundheitlichen Risiken ergeben, die eine Durchführung der Reise grundsätzlich als unzumutbar erscheinen lassen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Umstand, dass die Gesundheitsrisiken in Deutschland im Reisezeitraum ähnlich hoch waren wie am Bestimmungsort, in diesem Zusammenhang allerdings grundsätzlich keine Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 25; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 21; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 40).
Die angefochtene Entscheidung wird insoweit jedoch von den Ausführungen des Berufungsgerichts zu den gesundheitlichen Risiken am Reiseziel getragen. Diese weisen keine Rechtsfehler auf und lassen hinreichend deutlich erkennen, dass das Berufungsgericht das Bestehen unzumutbarer Risiken unabhängig von den Verhältnissen in Deutschland verneint hat.
(1) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Aufhebung einer zuvor für alle Reiseziele ausgesprochenen Reisewarnung des Auswärtigen Amts für Griechenland ab Juni 2020 gegen das Bestehen eines unzumutbaren Risikos spricht.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Indizwirkung dieses Umstands im Streitfall nicht dadurch geschwächt, dass die Aufhebung nur wenige Tage vor der Rücktrittserklärung erfolgt ist. Der Umstand, dass das Auswärtige Amt kurz vor dem maßgeblichen Zeitpunkt eine Neubewertung vorgenommen hat, spricht nach der Lebenserfahrung sogar eher dafür, dass diese Einschätzung auf aktuellen Erkenntnissen beruht, die derzeitige Risikolage also zutreffend wiedergibt.
Mit der Frage, ob sich aus Äußerungen anderer fachkundiger Stellen wie dem Robert-Koch-Institut oder der Weltgesundheitsorganisation eine abweichende Beurteilung ergeben könnte, brauchte sich das Berufungsgericht im Streitfall nicht zu befassen. Die Revision zeigt keinen diesbezüglichen Vortrag des Klägers auf. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, diesbezügliche Auskünfte von Amts wegen einzuholen.
(2) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anreise, der Transfer vor Ort und der Aufenthalt im Hotel nicht mit unzumutbaren gesundheitlichen Risiken verbunden waren.
Entgegen der Auffassung der Revision brauchte sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit die Infektionsgefahr durch Vorkehrungen am Zielort auf ein hinnehmbares Maß reduziert war. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bedurfte es solcher Maßnahmen nicht, weil ein hinreichender Schutz durch übliche Maßnahmen wie das Tragen von Schutzmasken gewährleistet war. Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision zeigt insbesondere nicht auf, dass das Berufungsgericht hierbei entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen hat.
cc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass zu erwartende Einschränkungen aufgrund von damals üblichen Maßnahmen zum Infektionsschutz, insbesondere durch die Verpflichtung zum Tragen eines MundNasen-Schutzes in der Hotelanlage und die Pflicht, alle 48 Stunden einen Covid19-Test durchzuführen, und Einschränkungen bezüglich des Verpflegungsumfangs und der Nutzbarkeit von Pool und Strand nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen geführt haben.
Zu Recht ist das Berufungsgericht hierbei davon ausgegangen, dass nicht jeder Umstand, der einen zur Minderung berechtigenden Reisemangel im Sinne von § 651i Abs. 2 BGB darstellt, als erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB anzusehen ist (dazu BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 = RRa 2022, 275 Rn. 35).
dd) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hingegen den Vortrag des Klägers zu einer internistischen Vorerkrankung seiner Ehefrau und daraus resultierenden besonderen Risiken als nicht entscheidungserheblich angesehen.
Wie der Senat bereits entschieden hat, sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB vorliegt, individuelle Verhältnisse oder Eigenschaften des Reisenden zu berücksichtigen, wenn sie für die Durchführbarkeit der Reise erst aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Sinne der genannten Vorschrift Bedeutung gewinnen und die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 63).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt dies nicht nur für einfach festzustellende Umstände wie zum Beispiel das Alter des Reisenden, sondern grundsätzlich für jeden Umstand, der zu einer Beeinträchtigung im genannten Sinne führen kann.
Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht ausgeführt hat, liegt es grundsätzlich allerdings im Risikobereich des Reisenden, ob er aufgrund seiner persönlichen Umstände in der Lage ist, die Mühen und Risiken, die mit der Reise verbunden sind, zu meistern. Dem Reisenden ist es grundsätzlich möglich und zumutbar, selbst einzuschätzen, ob er die individuellen Anforderungen erfüllt, um die Reise absolvieren zu können. Deshalb hat er grundsätzlich das Risiko einer diesbezüglichen Fehleinschätzung zu tragen.
Etwas anderes gilt indes für Besonderheiten, die erst aufgrund von nachträglich aufgetretenen außergewöhnlichen Umständen Bedeutung für die Durchführbarkeit der Reise erlangt haben. In einer solchen Konstellation beruht eine auftretende Beeinträchtigung nicht auf einer Fehleinschätzung des Reisenden, sondern auf objektiven Umständen. Daraus resultierende Risiken hat der Reiseveranstalter nach Maßgabe von § 651h Abs. 3 BGB zu tragen. Hierbei ist unerheblich, ob diese Umstände dem Reiseveranstalter bei Vertragsschluss bekannt waren.
II. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
1. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die Durchführung der Reise für die Ehefrau des Klägers und für die übrigen Reisenden mit einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB verbunden gewesen wäre.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Ehefrau des Klägers aufgrund der - als solche nicht bestrittenen - internistischen Vorerkrankungen und der eingesetzten biologischen Herzklappe in der Pandemie besonderen Risiken ausgesetzt war, die die Durchführung der Reise unzumutbar machen.
2. Das Berufungsgericht wird deshalb nach der Zurückverweisung zu beurteilen haben, ob Risiken der genannten Art durch das vom Kläger vorgelegte Attest oder sonstige Umstände bewiesen sind und ob sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen.
Hierbei wird es zu berücksichtigen haben, dass bei der gemeinsamen Buchung einer Reise für eine Familie eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für ein Familienmitglied in der Regel auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung für die anderen Familienmitglieder führt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 46).
III. Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht kein Anlass.
Die für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Fragen sind zum Teil bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt und im Übrigen angesichts von Systematik und Zweck von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 70 f.).
Bacher Hoffmann Deichfuß Richterin am Bundesgerichtshof Dr. KoberDehm kann nicht unterschreiben, weil ihr keine Signaturkarte zur Verfügung steht.
Bacher Crummenerl Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.03.2022 - 49 C 130/21 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.12.2022 - 22 S 98/22 -
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