Paragraphen in VIa ZR 1688/22
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1 | 516 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1688/22 BESCHLUSS vom 18. September 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:180923BVIAZR1688.22.1 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen:
Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 1. Dezember 2022 verkündete Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Januar 2023 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihm auferlegt (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: bis 16.000 €
Menges Möhring Wille Liepin Vorinstanzen: LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 30.12.2021 - 2 O 180/21 OLG Naumburg, Entscheidung vom 01.12.2022 - 9 U 22/22 - Krüger
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