Paragraphen in VI ZR 365/22
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1 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 365/22 BESCHLUSS vom 6. Februar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:060224BVIZR365.22.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen:
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe:
Die Klägerin nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage ab-, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter.
Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 gemäß
§ 78b Abs. 1 ZPO für den Revisionsrechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 hat der Vorsitzende der Klägerin Rechtsanwalt R. beigeordnet. Mit Schreiben vom
14. Dezember 2022 hat Rechtsanwalt R. namens der Klägerin Revision eingelegt und beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 hat der Senat die begehrte Wiedereinsetzung gewährt. Der Beschluss wurde Rechtsanwalt R.
am 23. Januar 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, hat Rechtsanwalt R. namens der Klägerin die Revision begründet und beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist zu gewähren, weil sie die Frist zur Begründung der Revision ohne Verschulden versäumt, die Wiedereinsetzung innerhalb eines Monats nach Behebung des Hindernisses, nämlich der Zustellung des Beschlusses vom 9. Januar 2023 über die Bewilligung von Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist, beantragt und zugleich die versäumte Revisionsbegründung nachgeholt hat (§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 236 ZPO).
Seiters Oehler Müller Klein Böhm Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 30.11.2020 - 13 O 210/20 OLG Celle, Entscheidung vom 22.09.2022 - 11 U 107/21 -
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