Paragraphen in 5 StR 546/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 400 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
2 | 400 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 546/23 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2023:051223B5STR546.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: 1 Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2022 – 5 StR 169/22 mwN).
So liegt es hier. Die Nebenklägerin hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben und nähere Ausführungen vermissen lassen.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 31.05.2023 - (532 Ks) 278 Js 234/22 (2/23)
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 400 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
2 | 400 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen