III ZR 1/23
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 1/23 BESCHLUSS vom 30. August 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:300823BIIIZR1.23.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2022 - 1 U 1493/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass das Berufungsgericht die in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung nicht mehr berücksichtigt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil diese mit der Zurückweisung der den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffenden Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert (vgl. Senat, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, NJW-RR 2017, 56 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 146.317,65 €
Herrmann Arend Böttcher Kessen Herr Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 05.07.2022 - 1 O 42/22 OLG Dresden, Entscheidung vom 08.12.2022 - 1 U 1493/22 -
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