Paragraphen in 3 StR 247/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 247/23 BESCHLUSS vom 8. August 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2023 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Februar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2023:080823B3STR247.23.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist unabhängig von dem in der Gegenerklärung vom 7. August 2023 hervorgehobenen Umstand nicht gegeben, dass sich der Mitangeklagte lediglich zu seinem eigenen Tatbeitrag geständig eingelassen hat. Der Angeklagte hat das unter II. 1. der Urteilsgründe festgestellte objektive Tatgeschehen selbst eingeräumt, und das Landgericht hat zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen mögliche Schlüsse aufgrund verschiedener Umstände gezogen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Ausführung, dass ohne einen vorangegangenen gemeinsamen Tatplan eine sukzessive Mittäterschaft in Betracht käme.
Schäfer Kreicker Hohoff Voigt Anstötz Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 20.02.2023 - 12 KLs 30/22 521 Js 65017/22 521 Js 58173/22
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1 | 349 | StPO |
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