AnwSt (B) 8/23
BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (B) 8/23 BESCHLUSS vom 8. August 2024 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2024:080824BANWST.B.8.23.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Ettl, den Richter Dr. Scheuß sowie den Rechtsanwalt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller am 8. August 2024 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Mai 2024 und sein Wiedereinsetzungsgesuch vom 1. Juli 2024 werden auf seine Kosten verworfen.
Gründe: 1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. Mai 2024, mit dem der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2023 verworfen hat. Zugleich begehrt der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 2 1. Die Anhörungsrüge (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a StPO) ist unzulässig, denn sie ist nicht fristgerecht erhoben.
a) Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs ist im anwaltsgerichtlichen Verfahren binnen einer Woche nach Kenntnis von der vermeintlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen (vgl. zur Spezialität von § 356a StPO gegenüber § 33a StPO BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - AnwSt (B) 3/21, juris Rn. 4 mwN); der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Dem genügt die Rüge nicht, die zu diesem Umstand schweigt. Nach der Postzustellungsurkunde ist der Senatsbeschluss dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2024 zugegangen. Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht binnen Wochenfrist seit diesem Tag, sondern erst am 1. Juli 2024 eingegangen.
b) Dem Beschwerdeführer ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine solche ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nur noch in die versäumte Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - 2 StR 470/17, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 5). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist jedoch ebenfalls unzulässig. Denn es enthält entgegen § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO keinen glaubhaft gemachten Vortrag eines Sachverhalts, der ein Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der erst nach Fristablauf erhobenen Anhörungsrüge ausschlösse.
2. Eine Gehörsverletzung im Sinne von § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 356a Satz 1 StPO wäre aber auch in der Sache nicht gegeben. Der Senat hat weder aktenkundigen Vortrag des Beschwerdeführers noch sonst entscheidungserheblichen Akteninhalt übergangen. Entgegen dem Rügevorbringen lag dem Senat auch kein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, die im anwaltsgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht vorgesehen ist (vgl. auch § 117a BRAO). Darüber hinaus hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist, und hat auch in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht missachtet.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO analog (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - AnwSt (B) 3/21, juris Rn. 10 mwN).
Schoppmeyer Lauer Ettl Scheuß Niggemeyer-Müller Vorinstanzen: AnwG Hamm - Entscheidung vom 28.09.2022 - 1 AnwG 9/22 AGH Hamm - Entscheidung vom 11.08.2023 - 2 AGH 8/22 -