Paragraphen in VII ZR 9/24
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 9/24 BESCHLUSS vom 10. Juli 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:100724BVIIZR9.24.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Dr. Hannamann beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten II. Instanz vom 7. Mai 2024 gibt keine Veranlassung zur Abänderung des im Beschluss vom 24. April 2024 festgesetzten Streitwerts.
Der Streitwert richtet sich gemäß § 47 Abs. 1, 3 GKG, da die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet worden ist, nach der Beschwer der Beklagten. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts vom 15. Juli 2022 insgesamt aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung sind beide Parteien in gleicher Weise beschwert, da die von ihnen jeweils begehrte Sachentscheidung - hier die Abweisung der auf Zahlung in Höhe von 584.076,04 € gerichteten Klage - nicht ergeht (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 20. November 2001 - 5 U 20/01, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 5 U 615/01, juris Rn. 20; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. November 1998 - 1 U 55/98, juris). Ausführungen des Berufungsgerichts zur Berechtigung des Anspruchs in der Sache führen bei einer uneingeschränkten Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht zu einer abweichenden Bemessung der Beschwer der Beklagten.
Pamp Sacher Jurgeleit Hannamann Graßnack Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.07.2022 - 10 O 212/20 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.12.2023 - 19 U 103/22 -
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