II ZB 14/22
BUNDESGERICHTSHOF II ZB 14/22 BESCHLUSS vom 6. Juni 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:060624BIIZB14.22.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born als Einzelrichter beschlossen:
Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der ehemaligen Musterklägerin, der Anschlussrechtsbeschwerdeführer zu 3 bis 6 sowie der auf Musterklägerseite Beigetretenen auf 3.163.575,14 € und für den Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten auf 14.979.327,32 € festgesetzt.
Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten auf Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hinsichtlich der einzelnen Musterbeklagten wird abgelehnt.
Gründe: 1 1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens für die Prozessbevollmächtigten beruht auf § 33 Abs. 1, § 23b RVG.
a) Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Das ist hier der Fall. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz sind gemäß § 51a Abs. 2 GKG nach der Summe der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche zu berechnen. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich demgegenüber gemäß § 23b RVG nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Prozessverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 56; Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 495 Rn. 6; Beschluss vom 26. August 2021 - II ZB 31/14, NZG 2022, 224 Rn. 2; Beschluss vom 5. März 2024 - XI ZB 17/22, WM 2024, 887 Rn. 131).
b) Für den Prozessbevollmächtigten, der mehrere Beteiligte im Rechtsbeschwerdeverfahren vertritt, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 RVG in Höhe der Summe der nach § 23b RVG zu bestimmenden Streitwerte festzusetzen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - XI ZB 12/12, ZIP 2016, 495 Rn. 9; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 67; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, WM 2018, 2225 Rn. 156; Beschluss vom 26. August 2021 - II ZB 31/14, NZG 2022, 224 Rn. 4; Beschluss vom 20. September 2022 - XI ZB 3/20, WM 2022, 2381 Rn. 47; Beschluss vom 14. November 2023 - XI ZB 2/21, WM 2024, 393 Rn. 140). Eine Festsetzung des Gegenstandswerts hinsichtlich einzelner Beteiligter kommt danach nicht in Betracht, soweit der Prozessbevollmächtigte, wie hier, in derselben Angelegenheit (§ 22 Abs. 1 RVG) tätig wird.
c) Danach ist der Gegenstandswert für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der ehemaligen Musterklägerin, der Anschlussrechtsbeschwerdeführer sowie der auf Musterklägerseite Beigetretenen auf die Summe der von diesen in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche festzusetzen.
Für die Musterbeklagten ist die Summe der im Musterverfahren und allen ausgesetzten Verfahren gegen sie geltend gemachten Ansprüche maßgebend (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 56; Beschluss vom 1. Juli 2014 - II ZB 29/12, ZIP 2014, 2074 Rn. 67; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 169). Die von dem Prozessbevollmächtigten vertretenen Musterbeklagten werden, von einer Ausnahme abgesehen, in allen gemäß § 8 KapMuG ausgesetzten Ausgangsverfahren in Anspruch genommen. Der Gegenstandswert entspricht damit dem mit Beschluss des Senats vom 27. Februar 2024 nach § 51a Abs. 2 GKG festgesetzten Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens (16.086.068,82 €) abzüglich des Einzelstreitwerts des bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängigen Ausgangsverfahrens 8 U 196/17 (1.106.741,50 €).
2. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, WM 2022, 250 Rn. 8).
3. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).
Born Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2022 - 2 Kap 1/21 -