5 StR 377/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 377/24 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:221024B5STR377.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. März 2024 im Strafausspruch dahin ergänzt, dass die vom Angeklagten in diesem Verfahren in Lettland erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. September 2023 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verhängt. Dagegen richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Urteilstenors; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch war gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB um die vom Landgericht unterlassene Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes für die vom Angeklagten in dieser Sache in Lettland erlittene Auslieferungshaft zu ergänzen.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in Lettland aufgrund eines vom Amtsgericht Tiergarten erlassenen (europäischen) Haftbefehls festgenommen und am 21. April 2023 für das in die Verurteilung einbezogene Verfahren des Landgerichts Berlin überstellt wurde. Am 28. April 2023 bewilligten die lettischen Behörden sodann aufgrund des in dieser Sache vom Landgericht Lübeck erlassenen (europäischen) Haftbefehls die Überstellung des Angeklagten zur Durchführung dieses Strafverfahrens.
Die in Lettland erlittene Auslieferungshaft ist anzurechnen. Denn hier hat sich die formal verfahrensfremde Auslieferungshaft auf das hiesige Verfahren nützlich ausgewirkt; mithin besteht eine sogenannte funktionale Verfahrenseinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Januar 2024 – 5 StR 493/23).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 26.03.2024 - 9 KLs 711 Js 48508/22
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