XI ZR 265/22
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 265/22 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 25. Juni 2024 Schwaninger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:250624UXIZR265.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. September 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers. 2 Der Kläger erwarb im Dezember 2018 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Porsche zum Kaufpreis von 92.950 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 26.500 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien mit Datum vom 4. Januar 2019 einen Darlehensvertrag über 66.450 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 3,83% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 60 Monatsraten zu je 1.218,75 € erbracht werden.
Auf Seite 3 des Darlehensvertrags heißt es unter der Überschrift "8.5 Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens/Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung":
"Der Darlehensnehmer hat das Recht, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung während der Zinsbindungsperiode hat der Darlehensnehmer der Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Bank legt der Berechnung derzeit die sog. 'Aktiv/Passiv-Methode' zugrunde. Durch diese Berechnungsmethode wird die Bank so gestellt, als ob das Darlehen bis zum Ablauf der Zinsbindungsperiode planmäßig fortgeführt worden wäre. Für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von einer Anlage der zufließenden Mittel in sichere Kapitalmarkttitel (Pfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank) ausgegangen. Zunächst wird der Betrag ermittelt, der zum Ablösestichtag erforderlich ist, um sämtliche ursprünglich vereinbarten Zahlungen aus dem Darlehensvertrag (Zinsen, Tilgung) sowie das rechnerische Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zu erzielen. Die anfallenden Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen. Zusätzlich wird das auf den restlichen Zinsbindungszeitraum anfallende und somit - auf Basis des effektiven Jahreszinses - zu erstattende Disagio in die Berechnung einbezogen, sofern ein Disagio vereinbart wurde. Die Bank ermittelt ferner die zukünftig entfallenden Risiko- und Verwaltungskosten und reduziert die Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend. Erfolgt eine Ablösung oder eine Teilablösung des Darlehens auf Veranlassung des Darlehensnehmers, wird dem Darlehensnehmer ein Berechnungsaufwand in Rechnung gestellt.
Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von Folgendem ausgegangen: - Berücksichtigung der sich durch die Tilgung verringernden Darlehensschuld; - Schadensmindernde Berücksichtigung vereinbarter Sondertilgungsrechte und vereinbarter Tilgungssatzwechseloption; - Abzinsung der ermittelten Schadensbeträge auf den Rückzahlungszeitpunkt.
Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge nicht übersteigen: - 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags;
- den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte." Seite 5 des Darlehensvertrags enthält unter der Überschrift "8.12 Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren" die folgenden Angaben:
"Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit,
sich an die beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden. Die Beschwerde ist in Textform zu richten an: Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), Verbraucherschlichtungsstelle, Postfach
,
B. , E-Mail:
, Internet:
Näheres regelt die Verfahrensordnung, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird." Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.
Nach vollständiger Ablösung des Darlehens im Laufe des Rechtsstreits durch den Kläger hat dieser mit seiner Klage zuletzt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt, (1.) die Beklagte zur Zahlung von 99.625 € abzüglich 2.368,21 € für den Wertverlust an dem finanzierten Fahrzeug nebst Rechtshängigkeitszinsen nach Rückgabe des Fahrzeugs zu verurteilen, (2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und (3.) dass sich sein Antrag auf Feststellung, infolge seiner Widerrufserklärung aus dem Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen zu schulden, infolge der Ablösung des Darlehens erledigt hat, sowie (4.) die Beklagte zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen, weil die Widerrufsfrist im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen gewesen sei. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation entspreche dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung und die Beklagte könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. Auch die weiteren vom Kläger als fehlend gerügten Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB seien entweder in der ihm zur Verfügung gestellten Vertragsurkunde enthalten oder ihr Fehlen sei unerheblich für das Anlaufen der Widerrufsfrist. So könne offenbleiben, ob die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung den gesetzlichen Anforderungen aus Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB genügten, da ein Verstoß jedenfalls das Anlaufen der Widerrufsfrist unberührt lasse. Die Angaben über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren in Ziffer 8.12 des Darlehensvertrags genügten den Vorgaben des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB. Eine ausdrückliche Information über die Kostenfreiheit des Verfahrens sei nicht erforderlich. Die erforderlichen Angaben zur Art des Darlehens seien ebenfalls im Darlehensvertrag enthalten.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Der Kläger hat seine auf Abschluss des streitgegenständlichen, mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im Januar 2019 der Fall, so dass der Widerruf vom 20. Januar 2020 verspätet war.
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, nachgekommen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 18 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
2. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt.
Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden:
Verbraucherkreditrichtlinie) muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 71 ff. - Volkswagen Bank u.a.; Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 29). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt, auch wenn sich die entsprechenden Angaben nicht unter der mit "Darlehensart" überschriebenen Ziffer 8.1 auf Seite 3 des Darlehensvertrags befinden.
Aus den Angaben auf Seite 2 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen befristeten Vertrag handelt. Denn dort ist die Laufzeit des Vertrags ausdrücklich angegeben.
Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus der Angabe in Ziffer 8.9 auf Seite 4 des Darlehensvertrags, nach der das Darlehen mit der Lieferung des eingangs genannten Kaufgegenstandes verbunden ist und in der wegen der Besonderheiten bei Ausübung des Widerrufsrechts und bei Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag auf die nachfolgende Widerrufsinformation verwiesen wird, sowie aus der Widerrufsinformation selbst, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt wird.
3. Die Beklagte hat auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt.
a) Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung und unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 44 f. und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 37).
b) Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe auf Seite 5 des Darlehensvertrags ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren bei der beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands eingerichteten Verbraucherschlichtungsstelle nach Ziffer VIII der - bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags geltenden - Verfahrensordnung für die Schlichtung von Beschwerden im Bereich des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands in der Fassung vom 1. Februar 2017 (im Folgenden: Verfahrensordnung; vgl. https://www.voeb.de/fileadmin/Dateien/Inhalt/OMB/VOEB_ Schlichtungsstelle_Taetigkeitsbericht_2019.pdf, S. 12 ff.) für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 46 mwN).
Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde in Textform zu übermitteln ist und hierfür Postanschrift und E-Mail-Adresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 47). Dass es sich bei den von der Revision angeführten Vorgaben für das Schlichtungsverfahren nach der Verfahrensordnung um solche Voraussetzungen handelt, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus der Verfahrensordnung.
Zwar ist in Ziffer II Abs. 1 der Verfahrensordnung bestimmt, dass die Streitigkeit, die geschlichtet werden soll, zu schildern und ein konkretes Begehren darzulegen ist, dem Antrag die zum Verständnis der Streitigkeit erforderlichen Unterlagen in Kopie beizufügen sind und der Antragsteller zu versichern hat, dass wegen derselben Streitigkeit ein Verfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle weder durchgeführt wurde noch anhängig ist, über die Streitigkeit von einem Gericht nicht durch Sachurteil entschieden wurde, die Streitigkeit auch nicht bei einem Gericht anhängig ist und die Streitigkeit weder durch Vergleich noch in anderer Weise beigelegt wurde. Allerdings führt, ungeachtet dessen, dass einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar ist, dass er in einem Schlichtungsantrag den Sachverhalt darlegen und etwaige einschlägige Unterlagen beifügen muss (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 47), das Fehlen oder die Unvollständigkeit der in Ziffer II Abs. 1 der Verfahrensordnung genannten Angaben nicht automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Vielmehr wird in einem solchen Fall der Verbraucher nach Ziffer II Abs. 3 Satz 3 der Verfahrensordnung von der Schlichtungsstelle um Ergänzung seines Vortrages bzw. Vervollständigung seiner Unterlagen innerhalb von mindestens zwei Wochen gebeten. Soweit Ziffer I Abs. 2 der Verfahrensordnung vorsieht,
dass der Ombudsmann die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens als unzulässig ablehnt, wenn der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt ist und das Kreditinstitut die Einrede der Verjährung erhoben hat, handelt es sich entgegen dem Vorbringen der Revision nicht um eine formale Voraussetzung, die der Antrag des Verbrauchers für eine verjährungshemmende Wirkung einhalten muss. Denn eine solche Wirkung kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Anspruch bei Einreichung des Antrags bereits verjährt ist. Schließlich führt der Umstand, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist, nicht ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags. Vielmehr sieht Ziffer I Abs. 2 der Verfahrensordnung nur vor, dass in einem solchen Fall der Ombudsmann die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens als unzulässig ablehnen kann.
4. Des Weiteren macht der Kläger ohne Erfolg geltend, dass die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) nicht ordnungsgemäß seien.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag sollen die Angaben dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung ermöglichen, wobei dies durch eine im Wesentlichen wortgleiche Übernahme der Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB erfolgen kann (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019, aaO Rn. 48 ff. mwN).
Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.)
festzuhalten (Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 38 und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 31). Nach dem Urteil des EuGH ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023, aaO Rn. 256).
b) Diesen Maßgaben genügen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, weil der letzte Absatz von Ziffer 8.5 des Darlehensvertrags die Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB übernimmt und damit für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht zu berechnende Höchstbeträge ausweist.
Ellenberger Derstadt Grüneberg Matthias Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.2021 - 14 O 619/20 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2022 - 6 U 123/21 -