Paragraphen in StB 41/23
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1 | 117 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StB 41/23 BESCHLUSS vom 10. Juli 2023 in dem Strafverfahren gegen wegen Volksverhetzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:100723BSTB41.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2023 beschlossen:
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. April 2023 ist gegenstandslos.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wurde am 16. Juli 2020 festgenommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2020 (1 BGs 223/20) seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 27. Mai 2022 hat ihn das Oberlandesgerichts Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und zugleich die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet (III-6 StS 2/21). Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht auf einen Haftprüfungsantrag am 17. April 2023 entschieden, dass der Haftbefehl des Ermittlungsrichters in Verbindung mit dem Haftfortdauerbeschluss des Staatsschutzsenats vom 27. Mai 2022 weiterhin aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Dagegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 30. Mai 2023 Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel ist am 15. Juni 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen.
Am 28. Juni 2023 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach einer Änderung des Schuldspruchs verworfen (3 StR 424/22). Seither wird nicht mehr Untersuchungshaft, sondern Strafhaft aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts vollstreckt. Die Beschwerde, die sich nach § 117 Abs. 2 Satz 2 StPO gegen die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft richtet, ist damit gegenstandslos geworden.
Schäfer Berg Erbguth
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