VIa ZR 265/22
BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 265/22 BESCHLUSS vom 5. Juni 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:050623BVIAZR265.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zur Schadensbegründung gestützt, die auch einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB entgegenstehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - VIa ZR 1323/22, juris; Beschluss vom 30. Januar 2023 - VIa ZR 687/22, juris).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 € (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2023 - VIa ZR 1309/22, juris Rn. 2 und 9).
Menges Rensen Möhring Götz Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 20.09.2021 - 26 O 883/21 OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 26.01.2022 - 24 U 7420/21 -
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