Paragraphen in 5 StR 326/23
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3 | 169 | GVG |
1 | 3 | BArchG |
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1 | 3 | BArchG |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 326/23 BESCHLUSS vom 24. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 tateinheitlichen Fällen u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:240724B5STR326.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2024 gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 GVG beschlossen:
Die Tonaufnahme der Revisionshauptverhandlung am 31. Juli 2024 wird zugelassen.
Gründe:
Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 GVG kann das Gericht Tonaufnahmen der Verhandlung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken zulassen, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Eine solche Bedeutung kann Verfahren zukommen, die Vorgänge von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung berühren; insbesondere dann, wenn sich hierzu ein besonders großes und überregionales öffentliches Interesse zeigt, von dem zu erwarten ist, dass sich dies auch noch auf künftige Generationen erstrecken wird, oder die Aufklärung gerade der Nachwelt über Einzelheiten von gerichtlich aufgearbeiteten Geschehnissen für bedeutsam gehalten wird. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 27 f.).
Die Tonaufzeichnung der Verhandlung über die Revision einer ehemaligen Zivilangestellten im Konzentrationslager S. ist danach zuzulassen. Die gerichtliche Aufarbeitung der in den Konzentrationslagern begangenen Verbrechen und die für die Revisionshauptverhandlung zu erwartende Erörterung einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Zivilangestellten sind von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung. Das vom Senat zur Vorbereitung seiner Entscheidung eingebundene Bundesarchiv (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/10144, S. 28) teilt die Auffassung, dass einer Aufzeichnung deshalb bleibender Wert (§ 169 Abs. 2 Satz 4 GVG, § 3 BArchG) zukommt. Auch das Landgericht hatte die Aufzeichnung angeordnet.
Cirener Gericke Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16 jug.
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3 | 169 | GVG |
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