Paragraphen in I ZB 81/22
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1 | 97 | ZPO |
1 | 542 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 81/22 BESCHLUSS vom 12. Januar 2023 in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung ECLI:DE:BGH:2023:120123BIZB81.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 2022 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Antragstellerin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde eingelegt.
II. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht anfechtbar. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Auch eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen eine - wie vorliegend im Beschlusswege ergangene Entscheidung scheitert an dem durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 42/20, juris Rn. 3; Beschluss vom 28. April 2021 - I ZB 22/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 8. Februar 2022 - I ZB 72/21, juris Rn. 3).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Löffler Schwonke Odörfer Wille Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.10.2022 - 14 O 284/22 OLG Köln, Entscheidung vom 27.10.2022 - 6 W 55/22 -
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