Paragraphen in 1 StR 3/17
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2 | 349 | StPO |
2 | 356 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 3/17 BESCHLUSS vom 22. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2017:220517B1STR3.17.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2017 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 7. März 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe: I.
Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 20. Mai 2016 den Verurteilten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Kraftfahrzeuge und sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen.
Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 7. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. März 2017 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben.
II.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Dem Senat lag bei seinem Beschluss vom 7. März 2017 die weitere Revisionsbegründung vom 5./20. Januar 2017 vor. Weshalb der Verteidiger unterstellt, dass dieser Schriftsatz bei Beschlussfassung mehr als sechs Wochen später dem Senat noch nicht zugegangen sein sollte, erschließt sich nicht.
Vielmehr hat der Senat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
Es liegt in der Natur der Sache, dass Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO ohne Begründung ergehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564). Dies gilt auch, wenn ein Verurteilter seine Revision nach der Antragstellung durch den Generalbundesanwalt ergänzend begründet.
Graf Jäger Bellay Radtke Fischer
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