Paragraphen in I ZA 4/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 321 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
3 | 321 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF I ZA 4/24 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2024 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2024:181024BIZA4.24.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen und die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. September 2024 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet.
1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin hat die Anhörungsrüge zwar rechtzeitig innerhalb der hierfür in § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Frist eingelegt. Das Rügevorbringen erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan. Den Ausführungen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, aus welchen konkreten Gründen sie meint, ihr Vorbringen sei vom Senat nicht zur Kenntnis genommen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 6 mwN).
2. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem angegriffenen Beschluss den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zugrundelegung des Vorbringens der Antragstellerin umfassend geprüft, ob ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Erfolg haben können, und dies mit der in dem angegriffenen Beschluss mitgeteilten Begründung verneint. 4 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. 5 III. Die Antragstellerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.06.2019 - 16 O 327/18 OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2024 - 3 U 143/19 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 321 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
3 | 321 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen