VIa ZR 483/22
BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 483/22 BESCHLUSS vom 26. März 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:260324BVIAZR483.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Richter Dr. Götz, die Richterin Dr. Vogt-Beheim und den Richter Dr. Katzenstein beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (auch) auf die selbstständig tragende Erwägung zum Fehlen eines kausalen Schadens gestützt und die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, NJW 2023, 3580). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
C. Fischer Krüger Vogt-Beheim Katzenstein Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 23.04.2021 - 3 O 132/20 OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.03.2022 - 12 U 43/21 - Götz
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