Paragraphen in 5 StR 103/24
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1 | 345 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 103/24 BESCHLUSS vom 2. Juli 2024 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2024:020724B5STR103.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend:
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist das Rechtsmittel zulässig. Die formgerechte Revisionsbegründung ist ausweislich der vom Verteidiger vorgelegten Sende- und Prüfprotokolle innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO bei dem Landgericht angebracht worden. Auf den Hilfsantrag des Generalbundesanwalts (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 5 StR 408/22 Rn.10) war die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 31.10.2023 - (532 Ks) 278 Js 125/22 (4/23)
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