5 ARs 24/23
BUNDESGERICHTSHOF ARs 24/23 5 AR (VS) 14/23 BESCHLUSS vom 25. Oktober 2023 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Entfernung der Eintragung einer ausländischen Verurteilung im Bundeszentralregister hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2023:251023B5ARS24.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 2023 gemäß § 29 EGGVG beschlossen:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 15. März 2023 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 1. Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 15. März 2023 einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Justiz vom 29. Oktober 2021 in Gestalt des Bescheides des Bundesministeriums der Justiz vom 12. Juli 2022 verworfen. Zugleich hat es einen Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verworfen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seinen am 17. April 2023 erhobenen Beschwerden, für die er zugleich Prozesskostenhilfe beantragt.
2. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Zwar konnte der diesbezügliche Antrag des Generalbundesanwalts dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, da das an der von ihm angegebenen Anschrift befindliche Gelände laut Postzustellungsurkunde verschlossen war. Dies hindert eine Entscheidung des Senats aber nicht, weil der Antragsteller selbst seine Anhörung unmöglich gemacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2021 – 5 ARs 19/21; vom 2. März 2022 – 5 ARs 8/21).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 15. März 2023 ist unzulässig, weil das Kammergericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 5 ARs 33/22).
Auch die gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Beschwerde erweist sich als unzulässig, § 29 Abs. 4 EGGVG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 Abs. 1 ZPO.
3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 4 EGGVG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind; im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung.
Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Kammergericht, 15.03.2023 – 6 VAs 12/22
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