Paragraphen in VIII ZA 17/23
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1 | 78 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 17/23 BESCHLUSS vom 19. März 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:190324BVIIIZA17.23.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Wiegand und den Richter Messing beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Notanwalts für eine Rechtsbeschwerde oder eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hanau vom 15. November 2023 (8 T 41/23) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag des Schuldners auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Die von dem Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre bereits unzulässig, weil weder deren Statthaftigkeit für diesen Fall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine von dem Schuldner auch beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, da das Gesetz diesen Rechtsbehelf im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - VIII ZB 70/13, juris Rn. 2; vom 8. Februar 2022 - IX ZB 59/21, juris Rn. 1; jeweils mwN; vom 15. März 2022 - VIII ZB 13/22, juris).
Dr. Bünger Wiegand Dr. Liebert Dr. Schmidt Messing Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 13.06.2023 - 82 M 6335/22 LG Hanau, Entscheidung vom 15.11.2023 - 8 T 41/23 -
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