Paragraphen in 5 StR 68/24
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BUNDESGERICHTSHOF StR 68/24 BESCHLUSS vom 21. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR68.24.0
2 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2024 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Reise der Verteidigerin Rechtsanwältin S.
aus H.
zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 23. Mai 2024 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.
Gründe:
Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2022 – 5 StR 351/22).
Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 27.07.2023 - 634 KLs 5/23 6150 Js 15/22
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