Paragraphen in 2 StR 355/18
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 355/18 BESCHLUSS vom 11. September 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 8. Mai 2018 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Appl Grube Krehl Schmidt Zeng ECLI:DE:BGH:2018:110918B2STR355.18.0
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