Paragraphen in 6 StR 270/23
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2 | 32 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 270/23 BESCHLUSS vom 25. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:250723B6STR270.23.1 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2023 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Revisionsbegründung ist von dem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt B.
verfasst und am 21. April 2023 über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwalts M.
an das Landgericht übermittelt worden. Dies genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 345 Abs. 2 i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 – 6 StR 466/22 mwN).
Sander von Schmettau Feilcke Arnoldi Tiemann Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 17.01.2023 - 2 Ks 111 Js 7366/21
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