Paragraphen in XI ZR 46/20
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1 | 565 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 46/20 BESCHLUSS vom 7. Juli 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:070720BXIZR46.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 12. Dezember 2019 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 565 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 2.500 € (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 2020 - XI ZR 516/18, juris)
Ellenberger Matthias Menges Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.09.2018 - 2-3 O 25/18 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.12.2019 - 6 U 174/18 -
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