Paragraphen in 2 StR 334/20
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1 | 344 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 334/20 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2020 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die nicht ausgeführte Verfahrensrüge unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Appl Schmidt Krehl Wenske Zeng Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 24.04.2020 - 5250 Js 214134/19 5/6 KLs 19/19 ECLI:DE:BGH:2020:281020B2STR334.20.0
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1 | 344 | StPO |
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