Paragraphen in 5 StR 386/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 421 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 386/23 BESCHLUSS vom 21. November 2023 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:211123B5STR386.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 sowie § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2023 wird von der Einziehung folgender Gegenstände abgesehen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts):
Elektroimpulsgerät (Barcode
),
rauschgiftverdächtige Substanz (Barcode
),
rauschgiftverdächtige Substanz (Barcode
),
rauschgiftverdächtige Substanz (Barcode
),
rauschgiftverdächtige Substanz, 10 Gramm (Barcode ),
46 Packungen Promethazin neuraxpharm (Barcode ).
Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im verbliebenen Überprüfungsumfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 27.02.2023 - 625 KLs 13/22 6100 Js 564/22
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