Paragraphen in 6 StR 139/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 63 | StGB |
1 | 62 | StGB |
1 | 252 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 62 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 139/24 BESCHLUSS vom 29. April 2024 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:290424B6STR139.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. November 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Maßregelentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das gilt auch mit Blick auf die 2013 nach § 63 StGB angeordnete Maßregel, deren Vollzug 2018 zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (§ 62 StGB) folgt, dass die erneute Unterbringung nur angeordnet werden darf, wenn sie auch erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2013 – 5 StR 58/13; vom 21. Juli 2010 – 5 StR 243/10).
Die erneute Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil diese Maßregel bereits auf Grund eines in einem früheren Verfahren ergangenen Urteils gegen den Beschuldigten vollzogen wird. Maßgeblich ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne allerdings darauf abzustellen, ob die erneute Anordnung zur Erreichung des Maßregelziels der Besserung (Heilung) und Sicherung geeignet und erforderlich ist, weil von ihr Wirkungen ausgehen, die der erste Maßregelausspruch nach § 63 StGB nicht zeitigt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn das neue Urteil erhebliche Auswirkungen auf Dauer und Ausgestaltung des Maßregelvollzugs haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 – 4 StR 325/09; Beschlüsse vom 9. Mai 2006 – 3 StR 111/06; vom 14. Juli 2005 – 3 StR 216/05; BGHSt 50, 199, 204). Dies steht hier außer Zweifel. Bei der Anlasstat der früheren Anordnung handelte es sich um einen räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) und damit um ein gänzlich anderes Geschehen. Die aus einer anderen Motivation heraus begangenen verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten waren Ausdruck der katatonen Züge der progredienten Entwicklung seiner Erkrankung und wiesen einen deutlich höheren Grad an Gefährlichkeit auf. Die Taten haben zudem zu keiner Anpassung des – ohnehin zur Bewährung ausgesetzten – Vollzugs der früheren Maßregel geführt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. September 2009 – 4 StR 325/09).
Sander von Schmettau Wenske Arnoldi Fritsche Vorinstanz: Landgericht Braunschweig v. 21.11.2023 1 KLs 80/23/ 204 Js 14232/23
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