Paragraphen in VIa ZR 819/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 819/22 BESCHLUSS vom 25. September 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:250923BVIAZR819.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Liepin beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat sich in seinem Hinweisbeschluss die nach seiner Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht und seinen Zurückweisungsbeschluss auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss gestützt. Das Landgericht hat mit Ausnahme eines verbauten Thermofensters den Vortrag der Klägerin zum Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen für unzureichend erachtet und dem Thermofenster die Qualität einer Abschalteinrichtung abgesprochen. Gegen diese auch in zweiter Instanz selbständig tragenden Erwägungen legt die Beschwerde einen hinreichend ausgeführten Zulassungsgrund nicht dar.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000 €.
Menges Rensen Krüger Liepin Götz Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 17.12.2021 - 45 O 2050/21 OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.05.2022 - 27 U 65/22 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen